Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bis zum 13. Mai 2030 eigene Aktien (Stammaktien und/oder Vorzugsaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die diese bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt einen Anteil von mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals ausmachen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Ein Erwerb kann nur über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse insbesondere wie folgt zu verwenden:
(1) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Kapitalherabsetzung.
(2) Die Aktien können für die Zwecke von Mitarbeiteraktienprogrammen der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens verwendet werden, indem die eigenen Aktien Personen zum Erwerb angeboten oder übertragen werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen stehen. Ein Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt.
(3) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.
d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) Ziffern 2 und 3 verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Insgesamt dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10% Grenze anzurechnen.
e) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrfach, durch die Gesellschaft, Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder Konzernunternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzernunternehmen übertragen werden. Der Erwerb eigener Aktien kann sich auf Aktien einer Gattung beschränken.
f) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. Die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf dieser Grundlage bereits zurückerworbener Aktien bleibt bestehen.