Hauptversammlungen.

HAUPTVERSAMMLUNG

Hauptversammlung 2025.

Die 105. ordentliche Hauptversammlung der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW AG) findet statt 

am Mittwoch, den 14. Mai 2025, ab 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 8:30 Uhr), in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München als Präsenzversammlung mit physischer Anwesenheit der Aktionäre.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen Aktionärsrechte in der Versammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich über ihr depotführendes Institut bis zum 7. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform angemeldet haben. Weitere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie in der ↗ Einberufung, den ↗ Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen auf dieser Website.

Vor Ort teilnehmende Aktionäre werden gebeten, sich frühzeitig am Versammlungsort einzufinden, um Verzögerungen durch Einlass- und Sicherheitskontrollen möglichst zu vermeiden.

Angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung auch in voller Länge live im Online-Service der Gesellschaft unter ↗ www.bmwgroup.com/hv-service verfolgen. Die Zugangsdaten für den Online-Service erhalten die Aktionäre nach erfolgreicher Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung. Die Verfolgung der Hauptversammlung über den Online-Service begründet jedoch keine Teilnahme an der Versammlung im Sinne der § 118 und § 118a AktG.

Der Online-Service steht unseren Aktionären voraussichtlich ab dem 23. April 2025 zur Verfügung.

Überblick.

Informationen und Downloads.

Die Beschlussgegenstände der Tagesordnung sind teilweise verkürzt wiedergegeben. Im vollständigen Wortlaut sind die Tagesordnungspunkte mit Beschlussvorschlägen der Verwaltung in der ↗ Einberufung und im ↗ Bundesanzeiger (20. März 2025) veröffentlicht. Darüber hinaus können Sie die Tagesordnung mit Beschlussvorschägen im vollständigen Wortlaut ↗ hier herunterladen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 nicht vorgesehen. Der Jahres- und Konzernabschluss wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist damit festgestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 2.676.831.616,98 € wie folgt zu verwenden*:

  • Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,32 € je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (55.133.905 Vorzugsaktien), das sind 238.178.469,60 €;
  • Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,30 € je Stammaktie im Nennbetrag von 1 € auf das dividendenberechtigte Grundkapital (563.330.485 Stammaktien), das sind 2.422.321.085,50 €;
  • Einstellung des verbleibenden Betrags in Höhe von 16.332.061,88 € in die anderen Gewinnrücklagen.

Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 16.465.182 eigene Stammaktien und 3.786.503 eigene Vorzugsaktien, die am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses am 11. März 2025 von der Gesellschaft gehalten wurden. Diese Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.

*Der Beschlussvorschlag der Verwaltung bezieht sich auf den Stichtag des 11. März 2025 (Aufstellung des Jahresabschlusses). Infolge von Aktienrückkäufen der Gesellschaft nach diesem Stichtag wird sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Tag der Hauptversammlung reduzieren. Die Verwaltung wird in der Hauptversammlung deshalb einen aktualisierten Beschlussvorschlag zu TOP 2 unterbreiten. Dabei bleibt die Dividendenhöhe je dividendenberechtigter Aktie unverändert. Teile des Bilanzgewinns, die infolge der Aktienrückkäufe nicht mehr für die Ausschüttung benötigt werden, sollen in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Der aktualisierte Beschlussvorschlag wird ca. eine Woche vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgend unter den Ziffern 4.1 bis 4.24 genannten, im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten:

4.1 Dr. Norbert Reithofer (Vorsitzender)
4.2 Dr. Martin Kimmich (stellv. Vorsitzender)
4.3 Stefan Quandt (stellv. Vorsitzender)
4.4 Stefan Schmid (stellv. Vorsitzender)
4.5 Dr. Kurt Bock (stellv. Vorsitzender)
4.6 Christiane Benner (bis 15. Mai 2024)
4.7 Ulrich Bauer (seit 15. Mai 2024)
4.8 Dr. Marc Bitzer
4.9 Bernhard Ebner
4.10 Rachel Empey
4.11 Dr. Heinrich Hiesinger
4.12 Johann Horn (bis 15. Mai 2024)
4.13 Dr. h.c. Susanne Klatten
4.14 Jens Köhler
4.15 Gerhard Kurz (bis 31. Oktober 2024)
4.16 André Mandl
4.17 Dominique Mohabeer
4.18 Dr. Michael Nikolaides (seit 1. November 2024)
4.19 Horst Ott (seit 15. Mai 2024)
4.20 Anke Schäferkordt
4.21 Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt
4.22 Dr. Vishal Sikka
4.23 Sibylle Wankel
4.24 Prof. Dr. Johanna Wenckebach (seit 15. Mai 2024)

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 

5.1 Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2025 bestellt. 

5.2 Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (PwC), wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) und vorsorglich für den Fall, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu wählen:

6.1 Herrn Dr. Marc Bitzer, St. Joseph (Michigan, USA), Chairman und CEO der Whirlpool Corp., für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.2 Frau Rachel Empey, Königstein im Taunus, Aufsichtsrätin, für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.3 Herrn Dr. Nicolas Peter, München, Aufsichtsrat, für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.4 Frau Anke Schäferkordt, Berlin, Aufsichtsrätin, für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet,

6.5 Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt, Essen, Präsident des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Essen und Universitätsprofessor, für eine weitere Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie das zugrundeliegende Vergütungssystem, das auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht ist, zu bestätigen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands für Geschäftsjahre ab 2025 zu billigen.

Unter Berücksichtigung des beschriebenen Formatkonzeptes schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlung aus § 17 Absatz 2 der Satzung für rund fünf Jahre einzuräumen und dazu folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). 2Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung im Handelsregister.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bis zum 13. Mai 2030 eigene Aktien (Stammaktien und/oder Vorzugsaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die diese bereits erworben hat und die sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt einen Anteil von mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals ausmachen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b) Ein Erwerb kann nur über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der jeweiligen Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse insbesondere wie folgt zu verwenden:

(1) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Kapitalherabsetzung.

(2) Die Aktien können für die Zwecke von Mitarbeiteraktienprogrammen der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens verwendet werden, indem die eigenen Aktien Personen zum Erwerb angeboten oder übertragen werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen stehen. Ein Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt.

(3) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen.

d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) Ziffern 2 und 3 verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. Insgesamt dürfen die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10% Grenze anzurechnen.

e) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrfach, durch die Gesellschaft, Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder Konzernunternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzernunternehmen übertragen werden. Der Erwerb eigener Aktien kann sich auf Aktien einer Gattung beschränken.

f) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben. Die in dem vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von auf dieser Grundlage bereits zurückerworbener Aktien bleibt bestehen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2025 bis jeweils zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 entscheidet, zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu wählen:

6.1 Herrn Dr. Marc Bitzer, St. Joseph (Michigan, USA), Chairman und CEO der Whirlpool Corp.,
6.2 Frau Rachel Empey, Königstein im Taunus, Aufsichtsrätin, 
6.3 Herrn Dr. Nicolas Peter, München, Aufsichtsrat,
6.4 Frau Anke Schäferkordt, Berlin, Aufsichtsrätin, 
6.5 Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt, Essen, Präsident des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Essen und Universitätsprofessor.

Dr. Marc Bitzer Dr. Marc Bitzer
Rachel Empey Rachel Empey
Dr. Nicolas Peter Dr. Nicolas Peter
Anke Schäferkordt Anke Schäferkordt
Christoph Schmidt Christoph Schmidt

Kontakt.

Andreas Stöffler, Investor Relations, E: hv@bmw.de, T: +49-89-382-17944.
Ulrike Bastian, Investor Relations, E: hv@bmw.de, T: +49-89-382-28044.

Werktags von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Archiv.

Hier finden Sie Unterlagen zu den Aktionärsversammlungen der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft der letzten 10 Jahre.

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